Brandschutzbeauftragter: Pflicht-Check — ab wann und für welchen Betrieb?
Eine bundeseinheitliche Bestellpflicht gibt es nicht. Ob Ihr Betrieb einen Brandschutzbeauftragten braucht, ergibt sich aus Landesvorschriften für Sonderbauten, aus Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, aus der Gefährdungsbeurteilung und aus Verträgen. Der Check ordnet Ihre Angaben ein — jede Aussage zur Rechtslage mit Fundstelle und Fassung.
Woraus sich eine Pflicht zum Brandschutzbeauftragten ergibt
Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Arbeitsstättenverordnung verlangen für jeden Betrieb einen Brandschutzbeauftragten. Die Pflicht entsteht an vier Stellen, die der Check getrennt auswertet:
- Sonderbauvorschriften der Länder. Verordnungen und eingeführte Richtlinien für Verkaufsstätten, Industriebauten, Hochhäuser und teils Versammlungsstätten verlangen ab einer bestimmten Größe einen Brandschutzbeauftragten. In den geprüften Ländern sind das zum Beispiel Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Verkaufsräumen und Ladenstraßen und Industriebauten mit mehr als 5.000 m² Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte. Manche Versammlungsstättenvorschriften verlangen nur, die Erforderlichkeit in der Brandschutzordnung festzulegen. Bei Richtlinien, die als Technische Baubestimmung eingeführt sind, zeigt die Baugenehmigung, ob und wie die Bestellung festgesetzt ist. Schwellen, Ausnahmen und der Kreis der Nutzungen unterscheiden sich je Land.
- Baugenehmigung und Brandschutzkonzept. Die Bauaufsicht kann bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten im Einzelfall fordern. Steht er als Auflage in der Genehmigung oder im genehmigten Konzept, gilt das unabhängig von jeder Schwelle.
- Gefährdungsbeurteilung. Ergibt sie eine erhöhte Brandgefährdung, kann ein Brandschutzbeauftragter nach ASR A2.2 zweckmäßig sein; die DGUV Information 205-003 empfiehlt die Bestellung, wenn die Brandgefährdung über das normale Maß hinausgeht. Das ist eine Empfehlung, keine Bestellpflicht.
- Verträge. Versicherungen, Kunden oder Lieferanten können einen Brandschutzbeauftragten vertraglich verlangen. Diese Pflicht kennt nur Ihr Vertrag.
Für die Voraussetzungen der Person verweist die Praxis auf die DGUV Information 205-003: eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, eine schriftliche Bestellung mit Zuständigkeitsbereich und Aufgaben sowie regelmäßige Fortbildung — mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren (Kap. 8). Welche der 26 Aufgaben aus Kapitel 3 übertragen werden, legen Unternehmensleitung und Brandschutzbeauftragte/r gemeinsam fest.
Geprüft hat der Check das Sonderbaurecht für diese Länder und Nutzungen:
- Nordrhein-Westfalen: Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Industriebau, Hochhaus
- Niedersachsen: Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Industriebau
- Bayern: Verkaufsstätte, Industriebau, Hochhaus
- Baden-Württemberg: Verkaufsstätte
- Hessen: Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Industriebau, Hochhaus
- Rheinland-Pfalz: Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Industriebau, Hochhaus
Für alle anderen Kombinationen meldet er „nicht geprüft“ statt einer geratenen Aussage — Auflagen, Gefährdungsbeurteilung und Verträge wertet er trotzdem aus.
Welche Landesvorschriften der Check kennt
- Nordrhein-Westfalen · Verkaufsstätte: SBauVO NRW § 85 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60 — mehr als 2.000 m²
- Nordrhein-Westfalen · Versammlungsstätte: SBauVO NRW § 42 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 — mehr als 200
- Nordrhein-Westfalen · Hochhaus: SBauVO NRW § 118 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW — mehr als 22 m
- Nordrhein-Westfalen · Industriebau: MIndBauRL (VV TB NRW A 2.2.2.8) Nr. 5.14.3 — mehr als 5.000 m²
- Niedersachsen · Verkaufsstätte: VKVO Niedersachsen § 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 — mehr als 2.000 m²
- Niedersachsen · Versammlungsstätte: NVStättVO § 42 Abs. 1 i. V. m. § 1 — mehr als 200
- Niedersachsen · Industriebau: IndBauRL Niedersachsen Nr. 5.14.3 — mehr als 5.000 m²
- Bayern · Verkaufsstätte: BayVkV § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 — mehr als 2.000 m²
- Bayern · Hochhaus: HHR Bayern Nr. 9.3.2 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO — mehr als 22 m
- Bayern · Industriebau: IndBauRL (BayTB A 2.2.1.15) Nr. 5.14.3 — mehr als 5.000 m²
- Baden-Württemberg · Verkaufsstätte: VkVO Baden-Württemberg § 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 — mehr als 2.000 m²
- Hessen · Verkaufsstätte: H-VkR (H-VV TB Anhang HE 9) § 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 — mehr als 2.000 m²
- Hessen · Versammlungsstätte: H-VStättR (H-VV TB Anhang HE 10) § 42 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 — mehr als 200
- Hessen · Hochhaus: H-HHR (H-VV TB Anhang HE 12) Nr. 9.3.2 i. V. m. § 2 Abs. 9 Nr. 1 HBO — mehr als 22 m
- Hessen · Industriebau: IndBauRL Hessen (H-VV TB Anhang HE 13) Nr. 5.14.3 — mehr als 5.000 m²
- Rheinland-Pfalz · Verkaufsstätte: VkVO Rheinland-Pfalz § 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 — mehr als 2.000 m²
- Rheinland-Pfalz · Versammlungsstätte: VStättVO Rheinland-Pfalz § 42 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 — mehr als 200
- Rheinland-Pfalz · Industriebau: IndBauRL Rheinland-Pfalz (VV TB RP Anhang C) Nr. 5.14.3 — mehr als 5.000 m²
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?
Eine feste Mitarbeiterzahl, ab der jeder Betrieb einen Brandschutzbeauftragten braucht, gibt es nicht. Pflicht wird er durch eine Sonderbauvorschrift Ihres Landes (meist ab einer Flächen-, Höhen- oder Besucherschwelle), durch eine Auflage in Genehmigung oder Brandschutzkonzept oder durch einen Vertrag.
Braucht ein normaler Büro- oder Handwerksbetrieb einen?
In der Regel nicht aus Sonderbaurecht. Pflicht für jeden Arbeitgeber ist dagegen, Beschäftigte für die Brandbekämpfung zu benennen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG, konkretisiert durch ASR A2.2 Nr. 7.3: Brandschutzhelfer). Bei erhöhter Brandgefährdung empfiehlt die DGUV Information 205-003 zusätzlich einen Brandschutzbeauftragten.
Muss der Brandschutzbeauftragte der Behörde gemeldet werden?
Das hängt von der Vorschrift ab. Die Hochhausregeln in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen verlangen, ihn der Brandschutzdienststelle zu benennen. Wird ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich oder durch behördliche Auflage gefordert, sind der Behörde nach DGUV Information 205-003 auf Verlangen sein Name und jeder Wechsel mitzuteilen (Kap. 2.3).
Mein Bundesland ist „nicht geprüft“ — was nun?
Sehen Sie in die Verkaufsstätten-, Versammlungsstätten- und Hochhausvorschriften Ihres Landes sowie in die eingeführte Industriebau-Richtlinie, oder fragen Sie bei der unteren Bauaufsicht nach. Genehmigung und Brandschutzkonzept nennen eine Auflage meist ausdrücklich. Für „Anderer Sonderbau“ (Krankenhaus, Pflegeheim, Beherbergungsstätte, Schule, Garage …) meldet der Check in jedem Land „nicht geprüft“: Deren Sonderbauvorschriften durchsucht er nicht — sehen Sie in die Vorschrift Ihres Landes für diese Nutzung.
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