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Recht & Pflichten15.02.20268 Min. Lesezeit

Brandschutzordnung erstellen: Pflichten, Aufbau und Muster

Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellen: Erfahren Sie alles über die drei Teile A, B und C, die gesetzlichen Pflichten und den korrekten Aufbau.

Von Feuerakte-Redaktion

Die Brandschutzordnung gehört zu den wichtigsten Dokumenten im betrieblichen Brandschutz. Sie regelt das Verhalten im Brandfall und legt Verantwortlichkeiten fest. Doch wie ist eine Brandschutzordnung aufgebaut, wer muss sie erstellen und welche gesetzlichen Vorgaben gelten?

Gesetzliche Grundlagen

Die Pflicht zur Erstellung einer Brandschutzordnung ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen gegen Brände zu treffen und diese zu dokumentieren. Darüber hinaus können die Landesbauordnungen sowie spezielle Sonderbauvorschriften eine Brandschutzordnung vorschreiben.

Die inhaltliche und formale Gestaltung regelt die DIN 14096 in der aktuellen Fassung. Sie unterteilt die Brandschutzordnung in drei Teile mit unterschiedlichen Zielgruppen.

Wann ist eine Brandschutzordnung Pflicht?

Ob und in welcher Form Sie eine Brandschutzordnung brauchen, ergibt sich aus drei Quellen. Die ASR A2.2 nennt die Brandschutzordnung nach DIN 14096 dabei als Beispiel für die Form, in der Brandschutzmaßnahmen bekannt gemacht werden — gefordert sind die Maßnahmen und ihre Bekanntmachung.

  • Arbeitsstätte (ASR A2.2, Nr. 7.1): Der Arbeitgeber muss die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall festlegen und dokumentieren. Je nach Personenkreis sind sie unterschiedlich bekannt zu machen: für alle Personen durch Aushang (unter den unten genannten Bedingungen), für alle Beschäftigten durch Auslegen oder in elektronischer Form, für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben gegen Nachweis. Als Beispiele nennt die ASR die Brandschutzordnung Teil A, Teil B und Teil C nach DIN 14096:2014-05.
  • Gefährdungsbeurteilung, Behörden und Versicherer: Nach der DGUV Information 205-001 (Kapitel 9.4.2) ergibt sich die Notwendigkeit einer Brandschutzordnung „aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Auflagen von Behörden und/oder Versicherungen“.
  • Sonderbauten und Baugenehmigung: Für Sonderbauten — dazu zählen nach der Musterbauordnung (§ 2 Abs. 4 MBO) unter anderem Hochhäuser (Fußboden des obersten Aufenthaltsgeschosses höher als 22 m), Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Schank- und Speisegaststätten in Gebäuden mit mehr als 40 Gastplätzen — können nach § 51 MBO im Einzelfall besondere Anforderungen an Betrieb und Nutzung gestellt werden. Die MBO ist ein Muster: Verbindlich sind die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes und die Auflagen Ihrer Baugenehmigung.

Ein Aushang der Maßnahmen — zum Beispiel als Teil A — ist nach ASR A2.2 Nr. 7.1 Abs. 2 erforderlich, wenn eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, der Aushang eines Flucht- und Rettungsplans nach ASR A2.3 erforderlich ist oder sich häufig Besucher oder Fremdfirmen im Betrieb aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet werden.

Im Zweifel lohnt die Rückfrage bei der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle. Einzelne Dienststellen verlangen sogar, dass die fertige Brandschutzordnung vorgelegt wird — so das Merkblatt des Amts für Brand- und Bevölkerungsschutz der Stadt Hanau (Stand 05/2022). Einen schnellen Überblick über die wichtigsten weiteren Punkte gibt die Brandschutz-Checkliste für Gewerbe.

Die drei Teile nach DIN 14096

Teil A — Aushang für alle Personen

Zielgruppe: Teil A richtet sich als Aushang an alle Personen, die sich in einer baulichen Anlage aufhalten — Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher. Er gibt grundlegende Hinweise zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall.

Inhalt: Teil A wird an gut sichtbaren Stellen ausgehängt und enthält:

  • Verhalten im Brandfall (Ruhe bewahren, Brand melden, in Sicherheit bringen)
  • Notrufnummer und interne Meldenummer
  • Hinweise zu Sammelplätzen und Fluchtwegen

Form: Der Aushang muss lesbar sein. Nach dem Merkblatt der Stadt Hanau (Stand 05/2022) wird Teil A im Format DIN A4 mit einem 10 mm breiten roten Rand ausgeführt, schwarz auf weißem Grund, Symbole dürfen farbig abgehoben sein. Aufgehängt wird er an markanten Punkten wie am Feuerlöschkasten oder Wandhydranten, in allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen, vor Treppenräumen und in der Nähe von Telefonen. Sind im Objekt ausländische Mitarbeiter tätig oder halten sich ausländische Personen dort auf, verlangt das Merkblatt entsprechende fremdsprachige Übersetzungen. Statt eines eigenen Teils A lässt die ASR A2.2 auch die „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ des Flucht- und Rettungsplans nach ASR A1.3 gelten.

Wer erstellt, wer aktualisiert: Verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. Betreiber; die Prüfung übernimmt eine fachkundige Person (siehe unten). Für alle drei Teile gilt: aktuell halten und mindestens alle 2 Jahre prüfen.

Teil B — Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben

Zielgruppe: Teil B ist für alle Personen gedacht, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten — die Beschäftigten, aber auch Mitarbeiter von Fremdfirmen, die längerfristig im Betrieb arbeiten. Er gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall.

Inhalt: Das Merkblatt der Stadt Hanau stellt für Teil B vergleichbare Abschnitte als Beispiele zusammen — nicht zutreffende Abschnitte dürfen entfallen. Typische Abschnitte sind:

  • Brandverhütungsmaßnahmen (Rauchverbot, Umgang mit brennbaren Stoffen)
  • Brand- und Rauchausbreitung verhindern (Türen schließen, Brandschutztüren freihalten)
  • Flucht- und Rettungswege im Detail
  • Melde- und Löscheinrichtungen und deren Bedienung
  • Verhalten im Brandfall: Brand melden (über Notruf 112 oder den nächsten Brandmelder; die Meldung über Notruf 112 enthält fünf Angaben: Wer meldet, was ist passiert, wo ist es passiert, wie viele Personen sind betroffen, auf Rückfragen warten), Alarmsignale beachten, in Sicherheit bringen, Löschversuche nur, soweit sie ohne Gefährdung möglich sind
  • besondere Verhaltensregeln, etwa beim Löschen in Sonderfällen (kein Wasser bei Fettbränden, in elektrischen Anlagen vorwiegend CO₂-Löscher)

Form: Nach ASR A2.2 Nr. 7.1 Abs. 3 sind die Maßnahmen allen Beschäftigten durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Wer ein Exemplar zur persönlichen Unterrichtung erhält, bestätigt den Empfang schriftlich (Merkblatt Stadt Hanau). Besprochen wird Teil B in der Unterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (ASR A2.2 Nr. 7.2). Das Merkblatt Hanau verbindet die Unterweisung mit Übungen und verlangt, sie aktenkundig zu machen.

Wer erstellt, wer aktualisiert: Arbeitgeber bzw. Betreiber, geprüft durch eine fachkundige Person. Die Beschäftigten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen (DGUV Information 205-001).

Teil C — Für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben

Zielgruppe: Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten nach Teil A und B hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind — etwa Geschäftsführer, Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer. Das Merkblatt der Stadt Hanau nennt zusätzlich Selbsthilfekräfte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Inhalt: Teil C baut auf Teil B auf und wird auf das jeweilige Objekt zugeschnitten. Das Merkblatt der Stadt Hanau nennt die möglichen Inhalte nur als Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit; nicht zutreffende Abschnitte können entfallen. Typische Inhalte sind:

  • Brandverhütungsmaßnahmen und deren Überwachung — mit Name und Tätigkeitsfeld der verantwortlichen Personen
  • Alarmplan mit konkreten Meldeketten (der Alarmplan kann nach DGUV Information 205-001 Bestandteil der Brandschutzordnung sein)
  • Sicherheitsmaßnahmen für Personen und Sachwerte, etwa Räumung und Betreuung fremder oder behinderter Personen
  • Löschmaßnahmen und Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
  • Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr (Feuerwehrpläne, Schlüssel bereithalten, Zufahrten freihalten)

Form: Die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben sind diesen gegen Nachweis, gegebenenfalls auch elektronisch, bekannt zu machen (ASR A2.2 Nr. 7.1 Abs. 4).

Wer erstellt, wer aktualisiert: Arbeitgeber bzw. Betreiber; der Brandschutzbeauftragte berät bei der Erstellung der Notfallplanung, zum Beispiel der Brandschutzordnung (DGUV Information 205-001, Kapitel 2.3). Teil C ist nach den Gegebenheiten des Objekts aufzustellen und zu aktualisieren (Merkblatt Stadt Hanau).

Vorlage zum Ausfüllen: Die Brandschutzordnung Vorlage Teil A, B und C (Word) gliedert die drei Teile so wie oben beschrieben — jeder vorformulierte Inhalt mit Fundstelle in der DGUV Information 205-001 oder der ASR A2.2, alles Betriebliche als Platzhalter.

Wer erstellt die Brandschutzordnung?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. In der Praxis wird die Erstellung häufig an fachkundige Personen delegiert:

  • Brandschutzbeauftragte des Unternehmens
  • Externe Brandschutzfachplaner oder Sachverständige
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Qualifikation

Die DIN 14096 empfiehlt, die Brandschutzordnung von einer fachkundigen Person erstellen oder zumindest prüfen zu lassen.

Aktualisierung und Überprüfung

Eine Brandschutzordnung ist kein statisches Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und bei Änderungen aktualisiert werden:

  • Mindestens alle zwei Jahre sollte eine Überprüfung stattfinden
  • Bei baulichen Veränderungen (Umbau, Nutzungsänderung)
  • Bei organisatorischen Änderungen (neue Abteilungen, geänderte Verantwortlichkeiten)
  • Nach Brandereignissen oder Beinahe-Vorfällen
  • Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen

Jede Änderung muss dokumentiert und den betroffenen Personen mitgeteilt werden. Neue Mitarbeiter erhalten die Brandschutzordnung Teil B im Rahmen der Erstunterweisung. Prüftermine, Änderungen und Unterweisungen lassen sich in einer Brandschutz-Software nachvollziehbar dokumentieren.

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung treten regelmäßig vermeidbare Fehler auf:

  • Fehlende Aktualität: Veraltete Telefonnummern, nicht mehr existierende Fluchtwege oder geänderte Zuständigkeiten
  • Zu allgemein: Übernahme von Mustertexten ohne Anpassung an die konkreten Gegebenheiten vor Ort
  • Fehlende Verteilung: Teil B wird erstellt, aber nicht an die Beschäftigten ausgehändigt
  • Keine Unterweisung: Die Brandschutzordnung wird verteilt, aber nicht im Rahmen von Schulungen besprochen

Fazit

Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 ist für die meisten Unternehmen Pflicht und ein zentrales Element des organisatorischen Brandschutzes. Die Unterteilung in drei Teile stellt sicher, dass jede Zielgruppe die relevanten Informationen in angemessener Tiefe erhält. Entscheidend ist, dass die Brandschutzordnung aktuell gehalten, an alle Betroffenen verteilt und regelmäßig in Unterweisungen thematisiert wird. Eine digitale Dokumentation erleichtert dabei die Pflege und Nachverfolgung erheblich.

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